Unsere Satzung

§ 1 [Zielsetzung des Vereins]


Die „deutsch-belarussische gesellschaft e.V.“ (dbg ) verfolgt den Zweck, die
internationale Zusammenarbeit und Völkerverständigung sowie die Wissenschaft zu
fördern.

Dies geschieht durch:


1. Weitergabe von Informationen über kulturelle, politische und wirtschaftliche Ereignisse in der Republik Belarus an die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Völkerverständigung;
2. Durchführung von der Allgemeinheit zugänglichen Vortragsveranstaltungen über Politik, Wirtschaft und Kultur der Republik Belarus zum Zwecke der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Völkerverständigung;
3. Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, deren Ergebnisse in umfassender Weise zeitnah veröffentlicht werden, zum Zwecke der Förderung der Wissenschaft. Die dbg ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden.


§ 2 [Gemeinnützigkeit]


Die deutsch-belarussische gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 [Sitz des Vereins]

Sitz der deutsch-belarussischen gesellschaft ist Berlin.


§ 4 [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jedes Jahres.


§ 5 [Mitglieder]


Mitglieder der dbg können volljährige natürlichen Personen sowie juristische Personen werden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.


§ 6 [Aufnahmeverfahren]


Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder trifft der Vorstand. Er kann diese Aufgabe an ein Vorstandsmitglied delegieren. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der/die Antragsteller/in die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen. Das Votum des Vorstandes kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.


§ 7 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]

Wer Mitglied der dbg wird, erklärt dadurch seine Bereitschaft, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen und die Ziele der Gesellschaft zu fördern. Gemäß dem Selbstverständnis der deutsch-belarussischen gesellschaft ist es ausgeschlossen, dass beigetretene juristische Personen dieses nutzen, um vorrangig eigene Interessen zu vertreten. Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Die Mitglieder haben einen Anspruch
darauf, über die mit den Aufgaben der Gesellschaft zusammenhängenden Vorgänge angemessen unterrichtet werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Nur sie können in den Vorstand der Gesellschaft gewählt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.


§ 8 [Organe des Vereins]


Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Arbeitskreise

4. der Beirat

Die Mitglieder des Vorstandes, der Arbeitskreise und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

§ 9 [Die Mitgliederversammlung]

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

1) Feststellen der Tagesordnung

2) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung

3) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes der/des Vorstandsvorsitzenden

4) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Arbeitskreise

5) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Beirates

6) Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichtes des Vorstandes und der Prüfungsberichte der Kassenprüfer/innen

7) Entlastung des Vorstandes

8) Wahl des Vorstandes

9) Endgültige Entscheidungen über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge

10) Wahl der Beiratsmitglieder

11) Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

12) Festsetzung der Höhe und Fälligkeitstermine von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen auf Vorschlag des Vorstandes

13) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

14) Beschlussfassung über eventuelle Rahmenthemen fur Veranstaltungen des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

15) Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Weisungen oder Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Soweit nicht anders festgelegt, sind für die Beschlussfindung in der Mitgliederversammlung einfache Stimmen-Mehrheiten der anwesenden Mitglieder notwendig. Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies verlangen.

§ 10 [Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung]


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen bei der ordentlichen und einer Frist von drei Wochen bei einer außerordentlichen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.


Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene postalische oder elektronische Adresse abgesandt worden ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen ausformuliert enthalten sein.


§ 11 [Vorstand]


Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Personen, darunter:

1) der/dem Vorsitzenden

2) deren/dessen Stellvertreter/in

3) der/dem Schatzmeister/in

Der Vorstand wird durch 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder im Vertretungsfalle dessen/deren Stellvertreter/in sein muss. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsperiode des Vorstandes
beginnt einen Tag nach seiner Wahl; damit endet die Geschäftsperiode des alten
Vorstandes.

§ 12 [Wahl des Vorstandes]


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer, direkter, geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann die Kandidaten/innen-Liste ergänzen und für Vorstandspositionen kandidieren. Alle Vorstandspositionen werden in separaten Wahlgängen gewählt. Gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Gewählt ist in diesem, wer die Mehrzahl der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. In der Wiederwahl unterliegen die Kandidat/innen keinerlei Beschränkungen.


§ 13 [Aufgabenverteilung im Vorstand]


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

Im Verhinderungsfalle können die Aufgaben des/r Schatzmeisters/in an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

Für die übrige Aufgabenverteilung im Innenverhältnis kann sich der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben.


§ 14 [Delegation von Aufgaben des Vorstandes]


Der Vorstand kann spezielle Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.


§ 15 [Arbeitskreise]


Es können Arbeitskreise der dbg gebildet werden.Die Arbeitskreise werden jeweils durch den Vorstand konstituiert. Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. Die Tätigkeit der Arbeitskreise wird vom Verein nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gefördert.


§ 16 [Der Beirat]


Der Beirat ist ein repräsentatives Organ der Deutsch-Belarussischen Gesellschaft. Seine Tätigkeit unterliegt den satzungsmäßigen Zielen des Vereins. Die Gesellschaft kann volljährigen natürlichen Personen, die sich um die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Kultur und Völkerverständigung verdient gemacht haben, die
Mitgliedschaft im Beirat antragen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Erforderlich ist die Zustimmung durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Berufung in den Beirat ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Gesellschaft.


Der Beirat bestimmt einen Sprecher.

Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, an Vorstandssitzungen beratend
teilzunehmen.


§ 17 [Satzungsänderung]


Die Satzung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Notwendig ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Änderungen muss einzeln abgestimmt werden.

Die Abstimmung erfolgt auf Antrag geheim.

Anträge auf Satzungsänderung sind beim Vorstand bis spätestens zwei Monate vor
der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

§ 18 [Austritt]

Der Austritt aus dem Verein, der schriftlich zu erklären ist, kann jederzeit erfolgen. Durch den Austritt wird jedoch die Beitragspflicht für das laufende Jahr nicht berührt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§ 19 [Auflösung]

Die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 [Ergänzende Vorschriften]

Soweit diese Satzung eine Regelungslücke enthält, sind die Vorschriften des BGB heranzuziehen. Sollte eine Regelung unwirksam sein, so gelten die restlichen Regelungen unbeschadet fort.